OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2020
3 WF 72/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; FamFG § 165; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; FamGKG § 45;
Vorinstanzen:
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 79/20

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesGerichtsgebühren für ein Vermittlungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 3 WF 72/20

DRsp Nr. 2021/10866

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Gerichtsgebühren für ein Vermittlungsverfahren

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern (11 F 79/20) aus dem Verhandlungstermin vom 18.05.2020 abgeändert und der Verfahrenswert auf 3.000,-- € festgesetzt.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; FamFG § 165; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; FamGKG § 45;

Gründe

I)

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht.