OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.03.2018
20 WF 37/18
Normen:
FamGKG § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 57/17

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesGesamthänderische Beteiligung eines Minderjährigen an einem Miteigentumsanteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 20 WF 37/18

DRsp Nr. 2019/12005

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Gesamthänderische Beteiligung eines Minderjährigen an einem Miteigentumsanteil

Im Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Grundstücks, an dem der betroffene Minderjährige in ungeteilter Erbengemeinschaft mit anderen Miterben an einem Miteigentumsanteil beteiligt ist, bemisst sich der Verfahrenswert (lediglich) nach der Quote der gesamthänderischen Beteiligung des Minderjährigen an dem Miteigentumsanteil.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 36 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Verfahrenswertes in dem tenorierten Umfang.

I.