OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2021
13 WF 221/21
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 137
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 182/17

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesHöhe eines Unterhaltsrückstands zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Stufenantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 13 WF 221/21

DRsp Nr. 2021/18975

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Höhe eines Unterhaltsrückstands zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Stufenantrags

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25.10.2021 - 24 F 182/17 - abgeändert und der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf

6.440,- €

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG § 51 Abs. 2;

Gründe:

Der Antragsgegner beanstandet die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 20.360,- €. Er macht 6.410,- € geltend.

Die auf die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung bezogene Beschwerde ist zulässig, §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,- € ist bei der erstrebten Reduzierung des Gegenstandswerts deutlich überschritten.