OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2022
9 WF 115/22
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 535
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 3006/22

Beschwerde gegen die Festsetzung von KindesunterhaltEinwendung der fehlenden LeistungsfähigkeitRechtzeitigkeit eines EinwandsLeistungsempfänger nach SGB II und SGB XII

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 9 WF 115/22

DRsp Nr. 2022/17463

Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit Rechtzeitigkeit eines Einwands Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII

Bei Leistungsempfängern nach SGB II und SGB XII steht mangelnde Leistungsfähigkeit fest, da diese Leistungen existenzsichernden Charakter aufweisen und nur bei behördlich geprüftem Hilfebedarf des Empfängers gewährt werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs-Wusterhausen vom 21.06.2022 (Az.: 5 FH 3006/22) aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen gegen die Festsetzung gemäß § 252 Abs. 2 und Abs. 4 FamFG erhoben hat und der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden kann.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I.