OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2020
5 WF 199/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 838
NJW-RR 2020, 518
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 246 FH 57/19

Beschwerde gegen die Festsetzung von KindesunterhaltVereinfachtes VerfahrenParitätisches Wechselmodell

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 5 WF 199/19

DRsp Nr. 2020/2758

Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt Vereinfachtes Verfahren Paritätisches Wechselmodell

Wenn ein Kind von beiden Eltern zu gleichen Anteilen betreut wird (paritätisches Wechselmodell), das Kind daher sowohl im Haushalt des einen als auch in dem des anderen Elternteils lebt, ist für die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6752 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des am XX.XX.2005 geborenen Antragstellers und zwei weiterer am XX.XX.2008 bzw. XX.XX.2010 geborener Söhne, die im Haushalt der Mutter leben. Am 05.08.2019 beantragte der Antragsteller, vertreten durch das Kreisjugendamt Stadt1, Fachbereich Jugend und Soziales, gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Kindesunterhalt seit 01.09.2019 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 i.H.v. 2.264 € festzusetzen. Auf den dem Antragsgegner am 11.09.2019 zugestellten Antrag hat er sich nicht geäußert.