OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2021
4 UF 41/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 806/20

Beschwerde gegen die Festsetzung von KindesunterhaltZahlung von MindestunterhaltPflicht des Unterhaltspflichtigen zur Verwertung eines Hausgrundstücks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 4 UF 41/21

DRsp Nr. 2021/18086

Beschwerde gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt Zahlung von Mindestunterhalt Pflicht des Unterhaltspflichtigen zur Verwertung eines Hausgrundstücks

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Rechtsmittelverfahren wird festgesetzt auf 10.240 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.