OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.02.2020
11 WF 344/19
Normen:
FamFG § 256 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 76 FH 28/19

Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten UnterhaltsverfahrenStatthaftigkeit eines vereinfachten UnterhaltsverfahrensAntrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 11 WF 344/19

DRsp Nr. 2022/966

Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren Statthaftigkeit eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt

1. Ein Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags bereits ein Stufenantrag des Kindes mit einem unbestimmten Zahlungsantrag anhängig war. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Kind mit dem zunächst unbestimmten, später bezifferten Zahlungsantrag nur den die Unterhaltsvorschussleistungen übersteigenden Betrag verlangt.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 aufgehoben. Die Anträge vom 15.07.2019 auf Festsetzung von Unterhalt werden als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1;

Gründe:

I.