Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.719,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten des Antragstellers.
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 28. Februar 2024 ergänzt durch Schreiben vom 7. März 2024 die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab 1. Oktober 2023 beantragt. Im Einzelnen wird auf Antrag und Schreiben nebst Anlagen verwiesen.
Der Antrag wurde dem Antragsgegner nebst Hinweisen nach §
Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 setzte das Amtsgericht gegen den Antragsgegner zugunsten des Antragstellers antragsgemäß rückständigen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2023 bis Februar 2024 in Höhe von 1.479,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.03.2024 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds, also monatlich 520,00 Euro, fest. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 31. Juli 2024 zugestellt.
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