Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 22.05.2019 wird der am 18.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wie folgt abgeändert:
2.Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4.Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes A ist. Mit Urkunde vom 26.08.2014 gab der Beteiligte zu 4. die Vaterschaftanerkennung hinsichtlich des betroffenen Kindes ab. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2020 die von ihm als "Originalurkunden betreffend die Eheschließung und Geburten der Kinder" bezeichneten Unterlagen beigebracht.
Der Antragsteller beruft sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein und hatte hierzu erstinstanzlich Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Übrigen habe er von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt.
1. 2.
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