OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2022
12 UF 125/19
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 169 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1487
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 594/18

Beschwerde gegen die Feststellung einer VaterschaftFeststellungslast für das Bestehen einer EheEchtheit einer bengalischen HeiratsurkundeVaterschaftsanerkennung eines Dritten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 12 UF 125/19

DRsp Nr. 2022/4834

Beschwerde gegen die Feststellung einer Vaterschaft Feststellungslast für das Bestehen einer Ehe Echtheit einer bengalischen Heiratsurkunde Vaterschaftsanerkennung eines Dritten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 22.05.2019 wird der am 18.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wie folgt abgeändert:

2.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 169 Nr. 1; BGB § 1592 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes A ist. Mit Urkunde vom 26.08.2014 gab der Beteiligte zu 4. die Vaterschaftanerkennung hinsichtlich des betroffenen Kindes ab. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2020 die von ihm als "Originalurkunden betreffend die Eheschließung und Geburten der Kinder" bezeichneten Unterlagen beigebracht.

Der Antragsteller beruft sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein und hatte hierzu erstinstanzlich Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Übrigen habe er von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt.

1. 2.