OLG Hamburg - Beschluss vom 17.11.2020
12 UF 101/20
Normen:
BGB § 1631b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 678
NJW-RR 2021, 6
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 987 F 104/20

Beschwerde gegen die Genehmigung einer FixierungEins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches PersonalEinzelne Anordnung einer Fixierung nur durch einen Arzt

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 12 UF 101/20

DRsp Nr. 2020/18062

Beschwerde gegen die Genehmigung einer Fixierung Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal Einzelne Anordnung einer Fixierung nur durch einen Arzt

Orientierungssätze: I. Bei einer gemäß § 1631b Abs. 2 BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine "Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal" zu erfolgen. Eine "stetige Erreichbarkeit des Personals" genügt nicht. II. Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg, Az.: 987 F 104/20, vom 5. Juni 2020 genehmigte Fixierung die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1631b Abs. 2;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeiständin wendet sich gegen einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss, mit dem eine Fixierung der Betroffenen familiengerichtlich genehmigt wurde.