BGH - Beschluss vom 20.11.2019
XII ZB 222/19
Normen:
StGB § 63; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 353/18
LG Chemnitz, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 187/19

Beschwerde gegen die Genehmigung einer Unterbringung und gegen die Genehmigung der Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen; Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie)

BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 222/19

DRsp Nr. 2020/1642

Beschwerde gegen die Genehmigung einer Unterbringung und gegen die Genehmigung der Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen; Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie)

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

StGB § 63; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung und gegen die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme. Sie leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie).

Das Amtsgericht hat die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 14. Mai 2019 genehmigt. Ferner hat es die Einwilligung der Betreuerin in die Untersuchung und Heilbehandlung der Betroffenen ebenfalls bis zum 14. Mai 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerden des Verfahrenspflegers und der Betroffenen mit Beschluss vom 10. Mai 2019 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.