OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2020
3 UF 116/20
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 157/19

Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung eines UmgangsvergleichsKeine dokumentierte Prüfung sorgerechtsentziehender AnordnungenUnterbliebene Beteiligung eines Elternteils am Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 3 UF 116/20

DRsp Nr. 2022/6532

Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs Keine dokumentierte Prüfung sorgerechtsentziehender Anordnungen Unterbliebene Beteiligung eines Elternteils am Verfahren

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 29.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg-Hamborn zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht.

II.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.