OLG Hamburg - Beschluss vom 21.03.2022
12 UF 32/22
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1298
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 280 F 136/20

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem UmgangsverfahrenTeilung von Gerichtskosten einschließlich eventueller AuslagenKeine Erstattung außergerichtlicher Kosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 12 UF 32/22

DRsp Nr. 2022/6691

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren Teilung von Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Orientierungssätze: 1. In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. 2. Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist. 3. In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben macht.

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe:

I. Der Vater wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Der 40-jährige Vater und die 34-jährige Mutter sind die geschiedenen Eltern des 7-jährigen Noah und des 5-jährigen Elijah. Sie üben das gemeinsame Sorgerecht aus.