OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2022
13 UF 164/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 102/21

Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von TrennungsunterhaltAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandNotwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 13 UF 164/22

DRsp Nr. 2023/1400

Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrags

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung enthalten, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 24.08.2022 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.08.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.195 €.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner, ihrem von ihr seit Januar 2020 getrennt lebenden Ehemann, mit dem sie zwei Kinder hat, die bis Juni 2020 im Wechselmodell von ihr und dem Antragsgegner betreut wurden.