OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2022
13 UF 64/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 26; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 74/21

Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen ElternteilVerstoß gegen die Pflicht zur umfassenden SachaufklärungUnterbliebene Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung einer sorgerechtlichen Frage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen 13 UF 64/22

DRsp Nr. 2022/11768

Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung Unterbliebene Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung einer sorgerechtlichen Frage

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 04.04.2022 - 3 F 74/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte G... in F... beigeordnet.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H... in E... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 26; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beanstandet die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter seiner Kinder, die Antragsgegnerin.

Die Antragsbeteiligten sind die getrenntlebenden und bisher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der betroffenen Kinder S... und C..., die im Haushalt der Mutter leben.