OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2024
6 UF 144/24
Normen:
BGB § 1671 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1456
FamRZ 2024, 1937
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 84/24

Beschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die minerjährigen Kinder auf die Kindesmutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 6 UF 144/24

DRsp Nr. 2024/14481

Beschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die minerjährigen Kinder auf die Kindesmutter

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts für die vorliegend betroffenen, derzeit neun- und fünfjährigen Kinder, auf die Beteiligte zu 5. (im Folgenden Kindesmutter) allein. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Oktober 2020 bei der Kindesmutter. Die Eltern sind mittlerweile geschieden.