OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2022
13 UF 156/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628; BGB § 1671; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 193/21

Beschwerde gegen die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl im Wege einer einstweiligen AnordnungBerücksichtigung des Kindeswohls bei der Übertragung einer EntscheidungsbefugnisStärkung des Selbstwirksamkeitserlebens als bedeutsamer Aspekt des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 13 UF 156/21

DRsp Nr. 2022/3492

Beschwerde gegen die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl im Wege einer einstweiligen Anordnung Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Übertragung einer Entscheidungsbefugnis Stärkung des Selbstwirksamkeitserlebens als bedeutsamer Aspekt des Kindeswohls

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 08.11.2021 - 29 F 193/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1628; BGB § 1671; BGB § 1697a;

Gründe:

I.

Die Antragsbeteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung.