Die Beschwerde des Kindesvaters vom 07.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.07.2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
III.Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
IV.Der Kindesmutter wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in Leverkusen zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Kindesvaters rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt
V.Beschwerdewert: 3.000,00 €
I.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters, mit der er sich gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag der Kindesmutter, ihr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn B. zur alleinigen Ausübung zu übertragen, entsprochen.
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