OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2022
10 UF 19/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 155a Abs. 4 S. 1; FamFG § 155 Abs. 2; FamFG § 155 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 201/21

Beschwerde gegen die Übertragung einer gemeinsamen Sorge auf beide ElternUnzulässigkeit einer Entscheidung im schriftlichen VerfahrenWesentlicher Verfahrensmangel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 10 UF 19/22

DRsp Nr. 2022/13566

Beschwerde gegen die Übertragung einer gemeinsamen Sorge auf beide Eltern Unzulässigkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Wesentlicher Verfahrensmangel

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. März 2022 - 40 F 201/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 155a Abs. 4 S. 1; FamFG § 155 Abs. 2; FamFG § 155 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 2022, mit dem das Amtsgericht die gemeinsame Sorge für das Kind A... auf beide Eltern übertragen hat.