OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2022
13 UF 138/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 261/20

Beschwerde gegen die Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsFehlende BeschwerdeberechtigungUnzulässigkeit einer Popularklage im Rechtsmittelsystem des FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 13 UF 138/22

DRsp Nr. 2022/14028

Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Fehlende Beschwerdeberechtigung Unzulässigkeit einer Popularklage im Rechtsmittelsystem des FamFG

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.07.2022, Az. 29 F 261/20 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die erstinstanzlich am Verfahren nicht beteiligte Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die 12-jährige ... auf deren Vater, der bisher zusammen mit der von ihm dauerhaft getrennt lebenden Mutter des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt war.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, der bestellten Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, sowie nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, auf Antrag des Kindesvaters diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind übertragen, weil zu erwarten sei, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche.