OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2021
6 UF 233/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 10.12.2020

Beschwerde gegen die Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsHöhere Bindungstoleranz eines ElternteilsVierjähriges Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 233/20

DRsp Nr. 2021/17856

Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Höhere Bindungstoleranz eines Elternteils Vierjähriges Kind

1. Im elterlichen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind kann der Grundsatz der Kontinuität im Hinblick auf eine im Einzelfall bestehende Bindungsintoleranz des betreuenden Elternteils zurücktreten und einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des anderen Elternteils nach Maßgabe von § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen.2. Legt der bisher betreuende Elternteil in einem solchen Fall Beschwerde ein, kann er sein Ziel der Rückführung des Kindes dann nicht erreichen, wenn er selbst keinen eigenen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt, sondern lediglich die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge beantragt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die beschwerdeführende Kindesmutter wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren am XX.XX.2016 geborenen Sohn A Vorname2 Nachname1 allein auf dessen Vater.