OLG Bamberg - Beschluss vom 29.12.2021
7 UF 175/21
Normen:
FamFG § 33 Abs. 3; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 652
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 213/21

Beschwerde gegen die Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsUnterbliebene Anhörung von VerfahrensbeteiligtenWesentlicher Verfahrensfehler

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 7 UF 175/21

DRsp Nr. 2022/1713

Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Unterbliebene Anhörung von Verfahrensbeteiligten Wesentlicher Verfahrensfehler

1. Das Wort "soll" in § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedeutet nicht, dass das Gericht nach seinem Ermessen von der persönlichen Anhörung absehen darf, sondern nur aus schwerwiegenden Gründen.2. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen der Eltern oder eines Elternteils ist ggf. ein Ordnungsgeld zu verhängen, § 33 Abs. 3 FamFG.3. Unter Abwägung der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie einerseits sowie den Belastungen der Beteiligten durch eine Anhörung vor dem Senat andererseits kann eine Zurückverweisung an das Familiengericht sachgerecht sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindsvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lichtenfels vom 06.08.2021 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Lichtenfels zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 33 Abs. 3; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.