OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.02.2019
6 UF 145/18
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 263/18

Beschwerde gegen die Übertragung eines UmgangsrechtsSchaffung einer erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Eltern durch einen ElternteilBeteiligung an dem durch die Distanz bedingten zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 6 UF 145/18

DRsp Nr. 2020/12262

Beschwerde gegen die Übertragung eines Umgangsrechts Schaffung einer erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Eltern durch einen Elternteil Beteiligung an dem durch die Distanz bedingten zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand

In besonderen Fällen kann der betreuende Elternteil im Rahmen der Umgangsregelung verpflichtet werden, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand zu beteiligen, der dadurch entstanden ist, dass er eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen hat. Dies gilt etwa dann, wenn die Ausübung des Umgangsrechts aufgrund der räumlichen Distanz mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Umgangsberechtigten verbunden ist und es diesem angesichts eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten nur unter erheblichen Einschränkungen überhaupt möglich ist, den Umgang regelmäßig auszuüben, während es dem betreuenden Elternteil möglich wäre, eine Übernahme mit dem Umgang für ihn verbundener Fahrtkosten durch das Jobcenter zu erreichen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 22. November 2018 - 17 F 263/18 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.