BGH - Beschluss vom 13.05.2020
XII ZB 541/19
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 4; FamFG § 62; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 317; FamFG § 319 Abs. 1; FamFG § 319 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1305
FuR 2020, 593
MDR 2020, 1273
NJW 2020, 2728
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 567/19
AG Ansbach, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 567/19
LG Ansbach, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1241/19
LG Ansbach, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1242/19

Beschwerde gegen die Unterbringung eines unter einer chronifizierten schizophrenen Psychose leidenden Betroffenen; Fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache; Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme; Isolierung sowie Fünf-Punkt-Fixierung

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 541/19

DRsp Nr. 2020/8689

Beschwerde gegen die Unterbringung eines unter einer chronifizierten schizophrenen Psychose leidenden Betroffenen; Fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache; Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme; Isolierung sowie Fünf-Punkt-Fixierung

a) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 und vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804).b) Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2019 aufgehoben.