SchlHOLG - Beschluss vom 26.11.2020
15 WF 142/20
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 30.04.2020

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Ergänzungspfleger gegen einen vormaligen PfleglingFehlende Beschwerdebefugnis eines BezirksrevisorsKeine Beschwer der LandeskasseKeine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Pflegschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 15 WF 142/20

DRsp Nr. 2022/6221

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Ergänzungspfleger gegen einen vormaligen Pflegling Fehlende Beschwerdebefugnis eines Bezirksrevisors Keine Beschwer der Landeskasse Keine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Pflegschaft

Tenor

I.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Flensburg als Vertreter der Landeskasse wird als unzulässig verworfen.

II.

Auf die Beschwerde des vormaligen Pfleglings vom 16. September 2020 wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 an das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.880,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1915; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 gegen den vormaligen Pflegling förmlich festgesetzte Vergütung der Ergänzungspflegerin.