OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2024
2 UF 162/24
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 799
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 01.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 41/24

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich des Vermögens in einem güterrechtlichen Verfahren; Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 2 UF 162/24

DRsp Nr. 2025/1248

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich des Vermögens in einem güterrechtlichen Verfahren; Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung

1. Zur Auslegung der Erklärung zur Beschwerdeeinlegung: Ist die Erklärung nach Maßgabe ihres allein maßgeblichen objektiven Erklärungswerts eindeutig, kommt eine Auslegung nicht mehr in Betracht. Klarstellende Erklärungen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in dem Sinne, dass eine unbedingte Einlegung des Rechtsmittels gewollt gewesen sei, sind nicht zu berücksichtigen. 2. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, sondern sind schlechthin bedingungsfeindlich. 3. Wird "fürsorglich hilfsweise" Beschwerde für den Fall der Erfolglosigkeit des Berichtigungsantrages eingelegt, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 01.08.2024 (Az.: 2 F 41/24), erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2024, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.