OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2014
10 UF 61/13
Normen:
FamFG § 238 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 270/12

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen UnterhaltsAnspruch auf ElementarunterhaltUnterhaltsrechtlich beachtliche Verbindlichkeiten

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 10 UF 61/13

DRsp Nr. 2020/14491

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts Anspruch auf Elementarunterhalt Unterhaltsrechtlich beachtliche Verbindlichkeiten

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 13.02.2013 (227 F 270/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,

ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.

Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 1 ;

Gründe

I.