Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 13.02.2013 (
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (10 UF 134/11) wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 4.929,50 €,
ab März 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.983,00 €, davon 275,00 € Altersvorsorgeunterhalt und 1.708,00 € Elementarunterhalt. Der laufende Unterhalt ist fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Im übrigen werden der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
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