OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2017
27 UF 78/17
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 359/14

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von KindesunterhaltHortkosten als SonderbedarfAnteilige Tragung durch Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 27 UF 78/17

DRsp Nr. 2020/14488

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt Hortkosten als Sonderbedarf Anteilige Tragung durch Eltern

Die von der Rechtsprechung für Kindergartenkosten aufgestellten Grundsätze gelten auch für Hortkosten; diese sind als Sonderbedarf von den Eltern anteilig zu tragen.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er der Beschwerde des Antragsgegners keine Erfolgsaussicht beimisst und beabsichtigt ist, über das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden ( § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ).

Beide Beteiligte haben Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Der Antragsgegner mag binnen dieser Frist mitteilen, ob - nicht zuletzt aus Gründen der Kostenersparnis - das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

2.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 5.040,- € (120,- € x 12 + 3.600,- €)

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Zum Sachverhalt kann Bezug genommen werden auf den angefochtenen Beschluss, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Antragsteller, darunter auch von laufendem und rückständigem Mehrbedarf an Kosten für die vom Antragsteller besuchte offene Ganztagsschule (OGS) von monatlich 120,- € für die Zeit ab April 2014 und laufend, verpflichtet worden ist.