OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.07.2022
20 WF 68/22
Normen:
FamFG § 13 Abs. 7; EGGVG §§ 23 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1867
MDR 2022, 1437
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1217/22

Beschwerde gegen die Versagung einer AkteneinsichtAkteneinsichtsgesuche DritterEntscheidung durch das verfahrensführende Gericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 20 WF 68/22

DRsp Nr. 2022/13243

Beschwerde gegen die Versagung einer Akteneinsicht Akteneinsichtsgesuche Dritter Entscheidung durch das verfahrensführende Gericht

Gemäß § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter bzw. von Personen, die gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nicht am Verfahren beteiligt sind, das verfahrensführende Gericht. Gegen die Ablehnung ist daher das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und nicht das Antragsverfahren nach § 23 ff. EGGVG eröffnet. Dies gilt auch, wenn das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 04.05.2022 - Az. 4 F 1217/22 - aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung durch das zuständige Familiengericht an das Amtsgericht zurückverwiesen

2.

Von der Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 13 Abs. 7; EGGVG §§ 23 ff.;

Gründe

I.