OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2024
13 UF 191/23
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 10/23

Beschwerde gegen die Versagung von nachehelichem Unterhalt; Berufung auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 13 UF 191/23

DRsp Nr. 2024/13175

Beschwerde gegen die Versagung von nachehelichem Unterhalt; Berufung auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB

Wer sich in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, muss sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn er die nacheheliche Solidaritäts- und Loyalitätspflicht des geschiedenen Ehegatten für sich in Anspruch nimmt, so dass dem Verpflichteten eine Unterhaltsleistung nicht zuzumuten ist. Für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden Unterhaltsbelastung des geschiedenen Ehegatten ist dabei entscheidend, dass der Unterhaltsberechtigte und sein neuer Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.11.2023 - 36 F 10/23 (2) - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.822 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von nachehelichem Unterhalt, den er von seiner geschiedenen Ehefrau, der Antragsgegnerin, für den Zeitraum ab dem 01.10.2022 verlangt.