Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17.12.2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend drei bei ihr lebenden Töchter.
Sie begehrt die Änderung einer mündlichen geregelten Umgangspraxis, die sich als unpraktikabel und für die Kinder belastend erwiesen habe.
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