OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2019
13 WF 31/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1632
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 197/18

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein UmgangsverfahrenBeurteilung der Erfolgsaussicht in amtswegigen UmgangsverfahrenErforderlichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 31/19

DRsp Nr. 2019/13531

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Beurteilung der Erfolgsaussicht in amtswegigen Umgangsverfahren Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung

1. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht in amtswegigen Umgangsverfahren kommt es nicht darauf an, ob Beteiligtenvortrag genügt, die erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zur Überprüfung des Umgangsregelungsbedürfnisses gibt. 2. Von hinreichenden Erfolgsaussichten ist schon dann auszugehen, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufklären muss und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 17.12.2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend drei bei ihr lebenden Töchter.

Sie begehrt die Änderung einer mündlichen geregelten Umgangspraxis, die sich als unpraktikabel und für die Kinder belastend erwiesen habe.