OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2019
21 WF 121/19
Normen:
FamFGB § 113 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 858
FamRZ 2020, 688
Vorinstanzen:
AG Dannenberg, vom 13.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 301/18

Beschwerde gegen die Versagung von VerfahrenskostenhilfeVerzicht auf Krankheitsunterhalt

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 21 WF 121/19

DRsp Nr. 2020/1748

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Verzicht auf Krankheitsunterhalt

Die Ehefrau kann sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt kann auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht auf einen Ausgleich ehebedingter Nachteile angepasst werden, wenn bei der notariellen Beurkundung ausdrücklich ein bestimmtes und dem Ehegatten bekanntes Risiko ausgeschlossen wird und dadurch von ihm übernommen wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFGB § 113 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.