OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.03.2021
1 WF 24/21
Normen:
FamGKG § 58 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2022, 153
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 16.02.2021
AG Helmstedt, vom 01.02.2021

Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines VerfahrenswertesBesondere Bedeutung einer AdoptionEinkommensverhältnisse und Vermögen eines Annehmenden

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 1 WF 24/21

DRsp Nr. 2021/4010

Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswertes Besondere Bedeutung einer Adoption Einkommensverhältnisse und Vermögen eines Annehmenden

1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen. 2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden. 3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen werden.

Die Beschwerde des Annehmenden gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 01.02.2021 / 16.02.2021 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 58 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Annehmende wendet sich gegen die Höhe des zur Berechnung des Kostenvorschusses vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes.