OLG Köln - Beschluss vom 08.04.2021
26 UF 41/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 45/21

Beschwerde gegen die vorläufige Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsAusfüllungsbedürftiger Begriff des KindeswohlsBewertung von Erziehungsdefiziten

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 26 UF 41/21

DRsp Nr. 2021/12874

Beschwerde gegen die vorläufige Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Ausfüllungsbedürftiger Begriff des Kindeswohls Bewertung von Erziehungsdefiziten

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 23.02.2021 (Az. 25 F 45/21) wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A, geb. am xx.xx.2015, auf den Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 29.05.2018 (Az. 25 F 367/17) geschieden. Aus der Ehe ist der sechsjährige A hervorgegangen.