OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2022
13 WF 157/22
Normen:
FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 41; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 17.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 293/22

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zuweisung einer EhewohnungRegelwerte für Haushalts- und Ehewohnungssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 13 WF 157/22

DRsp Nr. 2022/15165

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zuweisung einer Ehewohnung Regelwerte für Haushalts- und Ehewohnungssachen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.07.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 48 Abs. 1; FamGKG § 41; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zuweisung der Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens als untersetzt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG auf 1.500 € festgesetzt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wird verwiesen, die nur folgender Ergänzung bedürfen:

Die von der Beschwerde erwähnte Entscheidung des OLG Schleswig zum Az. 13 WF 174/05 ist mit dem Inkrafttreten des FamGKG am 01.09.2009 überholt.