SchlHOLG - Beschluss vom 30.12.2020
15 UF 200/20
Normen:
FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 30.11.2020

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Verlängerung einer GewaltschutzanordnungUnanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in FamiliensachenFehlende mündliche Erörterung eines Verlängerungsantrages

SchlHOLG, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 15 UF 200/20

DRsp Nr. 2022/6226

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung Unanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen Fehlende mündliche Erörterung eines Verlängerungsantrages

Tenor

I.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 30. November 2020 als unzulässig zu verwerfen.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

FamFG § 57;

Gründe

I.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. April 2020 hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig mit Beschluss vom 17. April 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung eine Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner erlassen und die Dauer der Anordnungen bis zum 17. Oktober 2020 befristet.

Mit Schreiben vom 24. August 2020 hat der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2020 beantragt. Daraufhin hat das Familiengericht einen Anhörungstermin für den 9. Oktober 2020 bestimmt. Die Nachfrage des Familiengerichts, ob der Antragsgegner beantragen möchte, über den Antrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden, hat der Antragsgegner bestätigt.