BGH - Beschluss vom 24.07.2019
XII ZB 170/19
Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 43/95
LG Osnabrück, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 126/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung einer Tätigkeit als Betreuer aus der Staatskasse; Schonbetrag für einen mittellosen Betreuten; Bezug von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 170/19

DRsp Nr. 2019/12524

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung einer Tätigkeit als Betreuer aus der Staatskasse; Schonbetrag für einen mittellosen Betreuten; Bezug von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 500 €

Normenkette:

BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt für ihre Tätigkeit als Betreuerin eine Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse.

Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeit. Die Betroffene selbst bezieht Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII.