OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2022
9 UF 206/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 490/21

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf AdoptionVoraussetzungen der Adoption eines StiefkindesZwingend erforderliche Beratung vor Abgabe einer notariellen Erklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 9 UF 206/21

DRsp Nr. 2022/2448

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Adoption Voraussetzungen der Adoption eines Stiefkindes Zwingend erforderliche Beratung vor Abgabe einer notariellen Erklärung

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königs Wusterhausen vom 9. November 2021 (Az: 5 F 490/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Annehmende zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 Abs. 1; 59 Abs. 2; 63 Abs. 1, 3; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Adoption zurückgewiesen worden ist, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.