OLG Bamberg - Beschluss vom 14.03.2022
2 UF 29/22
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 262
FamRZ 2022, 966

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse von KindernBerechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften (vorliegend verneint)Schwerwiegende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder Schutzbefohlenen

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 2 UF 29/22

DRsp Nr. 2022/4675

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse von Kindern Berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften (vorliegend verneint) Schwerwiegende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern oder Schutzbefohlenen

1. Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten.2. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich gegeben ist, wenn das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend macht.3. Eine Auskunftserteilung widerspricht dem Kindeswohl, wenn die zwischenzeitlich jugendlichen Kinder einer Auskunft nachhaltig widersprechen und der Antragsteller sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen ( hier: mehrfacher sexueller Missbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) schuldig gemacht hat, zumal wenn Opfer seiner Taten auch eigene Kinder waren.

Tenor

1. 2. 3. 4.