SchlHOLG - Beschluss vom 28.01.2021
15 UF 204/20
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 57;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 04.11.2020

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer GewaltschutzanordnungUnanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in FamiliensachenUnterbliebene mündliche Erörterung eines Antrags

SchlHOLG, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 15 UF 204/20

DRsp Nr. 2022/6222

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung Unanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen Unterbliebene mündliche Erörterung eines Antrags

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. November 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 4. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 57;

Gründe

I.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 9. Oktober 2020 hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Kiel mit Beschluss vom gleichen Tage wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner erlassen.