OLG Bamberg - Beschluss vom 01.04.2022
2 UF 11/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 224
FamRZ 2022, 1272
NJW-RR 2022, 724

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zuweisung einer EhewohnungVorliegen besonderer Umstände für eine WohnungszuweisungBloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen nicht ausreichendKein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 2 UF 11/22

DRsp Nr. 2022/6143

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zuweisung einer Ehewohnung Vorliegen besonderer Umstände für eine Wohnungszuweisung Bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen nicht ausreichend Kein Anspruch auf vollumfängliche Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung sowie auf Kenntnis der Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten während des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung

1. Aus den in der gesetzlichen Regelung hervorgehobenen Tatbeständen, die eine unbillige Härte begründen können - die Anwendung von Gewalt (§ 1361b Abs. 2 BGB) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB) - ist zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraussetzt, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen.2. Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind im Rahmen von § 1361b BGB - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht - grundsätzlich ohne Bedeutung.