OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2022
15 W 76/22
Normen:
GBO §§ 71 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 150
FamRZ 2022, 1816
NJW-RR 2022, 1246
ZEV 2022, 490
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen D-54914-7

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Löschungsantrags für einen NacherbenvermerkErmittlung der am Verfahren zu beteiligenden NacherbenEinrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 15 W 76/22

DRsp Nr. 2022/8352

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Löschungsantrags für einen Nacherbenvermerk Ermittlung der am Verfahren zu beteiligenden Nacherben Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

1) Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.2) Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.

Tenor

Der Beschluss vom 3.03.2022 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Dortmund zurückverwiesen.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.;

[Gründe]

I.

Der Beteiligte, der aktueller Eigentümer des in Rede stehenden Grundbesitzes ist, hat mit Antrag vom 19. Oktober 2021 die Löschung des in Abt. II unter der lfd. Nr. 6 eingetragenen Nacherbenvermerks beantragt. Der Nacherbenvermerk hat folgenden Wortlaut: