Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2021 abgeändert:
Die an die Verfahrensbeiständin Dipl.-Soz. (FH) Axxx Bxxx auf ihren Vergütungsantrag vom 30. Oktober 2021 aus der Landeskasse zu leistende Vergütung wird auf 1.650,00 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.
Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde der Verfahrensbeiständin hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtspflegerin hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2021 den Vergütungsantrag der Verfahrensbeiständin zu Unrecht zurückgewiesen.
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