OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2019
4 UF 164/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 290/16

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines WiedereinsetzungsantragsErkennbarkeit der Urheberschaft einer schriftlichen ProzesshandlungUnterzeichnung einer Beschwerdebegründung durch einen zufällig anwesenden Rechtsanwalt

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 4 UF 164/18

DRsp Nr. 2019/15426

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags Erkennbarkeit der Urheberschaft einer schriftlichen Prozesshandlung Unterzeichnung einer Beschwerdebegründung durch einen zufällig anwesenden Rechtsanwalt

1. Eine formgerechte Beschwerdebegründung muss die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen. 2. Einer Rechtsanwaltsfachangestellten die Auswahl des Anwalts zur Unterzeichnung einer Beschwerdebegründung zu überlassen, ist nicht zulässig.

Tenor

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.08.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.200 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde auf die Ausführungen seines Hinweisbeschlusses vom 04.12.2018 Bezug.