OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2023
13 UF 177/22
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 174/22

Beschwerde gegen die Zuweisung einer Ehewohnung im einstweiligen AnordnungsverfahrenVoraussetzungen für eine Wohnungszuweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2023 - Aktenzeichen 13 UF 177/22

DRsp Nr. 2023/1401

Beschwerde gegen die Zuweisung einer Ehewohnung im einstweiligen Anordnungsverfahren Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung

Eine Wohnungszuweisung setzt besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen hinausgehen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss Amtsgerichts Nauen 11.10.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.500 €.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zuweisung der Ehewohnung im einstweiligen Anordnungsverfahren an den Antragsteller, ihren Ehemann, von dem sie seit März dieses Jahres getrennt lebt. Beide Eheleute wohnten weiterhin in einem dem Antragsteller gehörenden Einfamilienhaus, zusammen mit den drei gemeinsamen fünf und zwei Jahre alten Kindern, die sie bisher in einem sog. Nestmodell in der Ehewohnung abwechselnd betreuten.