OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2020
15 W 2126/20
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 267
FamRZ 2020, 2030
NJW-RR 2020, 1402
NZM 2021, 448
NotBZ 2021, 189
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 22.05.2020

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesBelastung des Grundstücks eines Betreuten mit einer Grundschuld durch den BetreuerVertreter ohne VertretungsmachtKeine Vollmachtsbestätigung durch einen weiteren Vertreter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 15 W 2126/20

DRsp Nr. 2020/11926

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Belastung des Grundstücks eines Betreuten mit einer Grundschuld durch den Betreuer Vertreter ohne Vertretungsmacht Keine Vollmachtsbestätigung durch einen weiteren Vertreter

1. Eine den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügende Vollmachtsbestätigung kann nicht durch einen (weiteren) Vertreter desjenigen erklärt werden, der die ursprüngliche Vollmacht erteilt hat.2. Die Genehmigung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 177 Abs. 1 BGB vorgenommenen Belastung des Grundstücks eines Betreuten mit einer Grundschuld durch den Betreuer unterliegt ihrerseits dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 BGB.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwandorf vom 22.05.2020, Gz. BUL-xxxx-1, wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist im Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf von Burglengenfeld als Eigentümerin des auf Blatt xxxx geführten Grundstücks eingetragen.