KG - Beschluss vom 17.11.2022
1 W 345/22
Normen:
GBO § 78 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 25.08.2022

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesGesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers eines Miterbenanteils für NachlassverbindlichkeitenKein lediglich vorteilhafter Vorgang für einen Minderjährigen

KG, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 1 W 345/22

DRsp Nr. 2022/17758

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers eines Miterbenanteils für Nachlassverbindlichkeiten Kein lediglich vorteilhafter Vorgang für einen Minderjährigen

Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 20 W 172/14 - NJW-RR 2015, 842 = ZEV 2015, 342)

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind seit dem 9. Juli 2015 in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs in Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben eingetragen. In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit gebucht, Abt. III ist frei von Belastungen. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 20. September 2011 geborenen Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3.

Am 5. Juli 2022 einigte sich der Beteiligte zu 3 mit dem von der Beteiligten zu 2 vertretenen Beteiligten zu 1 auf die Übertragung seines Miterbenanteils. Der Beteiligte zu 3 bewilligte zugleich die Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar unter dem 29. Juli 2022 beantragt hat.