OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.05.2022
15 W 1386/22
Normen:
GBO § 20; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 1915; BGB § 1822 Nr. 10;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KM-1181-23

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesÜbernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen MinderjährigenGesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 15 W 1386/22

DRsp Nr. 2022/15133

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Übernahme einer fremden Verbindlichkeit durch einen Minderjährigen Gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit

Eine Übernahme einer fremden Verbindlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein Minderjähriger gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernimmt, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat und die deshalb diesem wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 05.05.2022, Az. KM-1181-23, wird zurückgewiesen.

2.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.662 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 20; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 1915; BGB § 1822 Nr. 10;

Gründe

I.