OLG München - Beschluss vom 29.04.2020
34 Wx 341/18
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 863
FGPrax 2020, 114
FamRB 2020, 318
MDR 2020, 735
NJW-RR 2020, 1079
NZM 2020, 949
ZEV 2020, 502
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 28.08.2018

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesÜbertragung von Wohnungseigentum und Teileigentum durch Großeltern auf EnkelLediglich rechtlich vorteilhaftes RechtsgeschäftVertretung durch einen Ergänzungspfleger

OLG München, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 341/18

DRsp Nr. 2020/6417

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Übertragung von Wohnungseigentum und Teileigentum durch Großeltern auf Enkel Lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft Vertretung durch einen Ergänzungspfleger

Die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel bedarf auch dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 BGB, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen, die Haftung des Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 28. August 2018 aufgehoben.

2.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

I.