OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2018
7 W 52/17
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 3540 FF

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsEintragung des Eintritts von minderjährigen Kindern als KommanditistenFamiliengerichtliche Genehmigung und Notwendigkeit eines ErgänzungspflegersÜbertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 7 W 52/17

DRsp Nr. 2020/5162

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Eintragung des Eintritts von minderjährigen Kindern als Kommanditisten Familiengerichtliche Genehmigung und Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundene Eintritt in die Gesellschaft ist in der Regel mit einer Vielzahl von Rechten, Pflichten und schutzrechtlichen Beziehungen für den Minderjährigen verbunden und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.